Problemstellung
Mit der Gründung eines Wohlfahrtsfonds hat der Patron und Arbeitgeber freiwillig Verantwortung für seine Belegschaft und deren Angehörige übernommen. Die Gründung beruht auf Privatinitiative und Selbstverantwortung, weshalb Gestaltungs- und Freiräume in einem genügend grossen Rahmen notwendig, ja zwingend sind. Den Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen bläst jedoch wegen behördlichen Auflagen und gesetzgeberischen Entwicklungen ein rauer Wind entgegen. Dies führt dazu, dass solche Instrumente kaum mehr genutzt werden:
- Der administrative Aufwand hat sich in den letzten Jahren stark vergrössert (nicht zuletzt aufgrund der zwingenden Einführung von Reglementen).
- Dem Charakter und der Rechtsnatur von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen wurde in der Gesetzgebung zu wenig Beachtung geschenkt. In Art. 89bis ZGB wurden verschiedene BVG- und BVV2-Bestimmungen für Wohlfahrtsfonds als zwingend erklärt, obwohl die praktische Anwendung bei Wohlfahrtsfonds oft zu wenig überdacht und noch viel weniger in der Praxis getestet wurde. Auch in den parlamentarischen Beratungen wurden die Wohlfahrtsfonds stiefmütterlich behandelt.
- Die Frage der „Besteuerung“ von Leistungen des Wohlfahrtsfonds mit der AHV beim Arbeitgeber entschied das Bundesgericht aufgrund eines Weiterzugs des BSV vom 21. Oktober 2008 (9C.435/2008) klar. Es verneinte mangels rechtsgenüglicher Grundlage die Erfassung solcher Zahlungen als massgebenden Lohn. Mit dem Gerichtsentscheid BGer 9C_12/2011 vom 8. August 2011 machte das Bundesgericht jedoch eine Kehrtwende und unterstellte die Wohlfahrtsfonds bzw. die Arbeitgeberfirmen der AHV-Beitragspflicht aus Leistungen aus den Wohlfahrtsfonds. Der Entscheid wurde zwischenzeitlich mehrmals bestätigt. Mit dem Scheitern der elften AHV-Revision in der Herbstsession 2010 kam die vom Bundesgericht festgestellte erforderliche Rechtsänderung der AHV-Gesetzgebung in unverständlicher Weise nicht zustande. Sie hätte eine grundsätzliche Beitragspflicht des Arbeitgebers für Leistungen des Wohlfahrtsfonds vorgesehen. Wie die weitere Entwicklung aussehen wird, ist derzeit offen. Es bleibt eine gewisse Rechtsunsicherheit, da AHV-Zahlungen bis zu 5 Jahren rückwirkend durch die AHV-Ausgleichskasse eingefordert werden können.
Diese härtere Gangart hat in letzter Zeit viele verantwortungsbewusste Stiftungsräte dazu bewogen, den Wohlfahrtsfonds ihrer Firma zu liquidieren und die Gelder den Pensionskassenguthaben der Belegschaft und ihrer Rentner gutzuschreiben. Sie bedauern dabei, dass ihnen die staatlichen Rahmenbedingungen bei der Wahrnehmung ihrer sozialen und volkswirtschaftlichen Verantwortung für ihre Belegschaft, deren Hinterbliebenen und Rentner zu wenig Freiraum lässt, und die Gelder durch die hohen Administrationskosten/Steuern zu wenig ihrem Zweck zugeführt werden können.
Auch verschiedene kantonale Aufsichtsbehörden bedauern diese Entwicklung bei den Wohlfahrtsfonds, denn diese stehen selbstredend nach der Liquidation für ihre wichtigen Zwecksetzungen nicht mehr zur Verfügung.
Mit den Wohlfahrtsfonds droht eine Institution des Schweizer Unternehmertums in einer bürokratischen Regulierungsflut unterzugehen.
Fulvio Pelli, ehemaliger Nationalrat, FDP.Die Liberalen Schweiz